
Der Lastenausgleich ist Geschichte. Der Artikel im Grundgesetz ist es nicht.
Kurz gesagt: Ein neuer Lastenausgleich ist weder beschlossen noch geplant. Das hat der dpa-Faktencheck geprüft. Gleichzeitig steht die Verfassungsgrundlage für eine „einmalige Vermögensabgabe“ bis heute in Art. 106 GG, im Juni 2026 hat der DGB eine solche Abgabe gefordert, und der Staat hat 2.662,2 Mrd. € Schulden. Dieser Text erklärt, was 1952 wirklich passiert ist und woran man eine Forderung von einem Gesetz unterscheidet.
Aktualisiert am · Michael Jung, Sachwert-Spezialmakler
1952
Was war der Lastenausgleich?
Nach dem Krieg hatten Millionen Menschen alles verloren, andere hatten Haus und Grund behalten. Der Lastenausgleich verteilte um: Wer Vermögen hatte, musste die Hälfte des abgabepflichtigen Vermögens abgeben, bewertet nach den Regeln der Vermögensteuer und nach Abzug eines Freibetrags. Gezahlt wurde nicht auf einmal, sondern in 120 Raten über 30 Jahre, so gerechnet, dass die Rate aus den Erträgen bezahlbar sein sollte, ohne dass jemand sein Haus verkaufen musste. Die Hälfte des Vermögens real abzugeben, verlangte das Gesetz also nicht.
1948
Stichtag
Bewertet wird das Vermögen am 21. Juni 1948, dem Tag nach der Währungsreform.
1952
Das Gesetz
Vier Jahre später beschließt der Bundestag den Lastenausgleich: 50 % des Vermögens.
1979
Die letzte Rate
120 Vierteljahresraten über 30 Jahre, rund 1,67 % des Vermögens pro Jahr.
1982
Die Bilanz
Rund 115 Mrd. DM sind bis dahin ausgezahlt worden.
Bewertet wurde 1948. Beschlossen wurde 1952. Umschichten half niemandem mehr.
- 50 %
- Vermögensabgabe nach § 31 Lastenausgleichsgesetz von 1952: die Hälfte des abgabepflichtigen Vermögens nach Abzug des Freibetrags, zahlbar in Raten über bis zu 30 Jahre, in der Regel aus den Erträgen
- 5.000 DM
- Freibetrag der Vermögensabgabe 1952
- ≈ 115 Mrd. DM
- Gesamtausgaben des Lastenausgleichs bis 1982
Heute
Warum steht das Thema wieder im Raum?
Weil der Staat Geld braucht. Die öffentlichen Haushalte hatten Ende 2025 2.662,2 Mrd. € Schulden. Im März 2025 kam mit Art. 143h GG ein Sondervermögen von 500 Mrd. € dazu, vollständig auf Kredit. Und im Juni 2026 hat der DGB gefordert, private Nettovermögen ab 10 Mio. € einmalig mit 10 % zu belasten, zahlbar auch verteilt über bis zu 20 Jahre, mit Verweis auf 1952.
Zur Einordnung, damit hier nichts durcheinandergeht: Eine DGB-Position ist die Forderung einer Gewerkschaft. Sie ist kein Gesetzentwurf, kein Beschluss und kein Termin. Was sie zeigt, ist nur, dass das Instrument in der politischen Debatte wieder vorkommt.
- 2.662,2 Mrd. €
- Schulden des Öffentlichen Gesamthaushalts beim nicht-öffentlichen Bereich Ende 2025, das sind 31.887 € je Einwohner
- 500 Mrd. €
- Sondervermögen Infrastruktur, vollständig auf Kredit, beschlossen im März 2025 mit dem neuen Art. 143h GG. Davon 100 Mrd. € für die Länder und 100 Mrd. € für den Klima- und Transformationsfonds.
- 10 %
- DGB-Forderung vom Juni 2026: einmalige Abgabe auf private Nettovermögen ab 10 Mio. €, zahlbar verteilt über 20 Jahre (Forderung, kein Gesetz)
Rechner
Was würde das für Sie bedeuten?
Zwei Modelle, die es wirklich gibt: die DGB-Forderung von 2026 und der Lastenausgleich von 1952. Keines davon ist geltendes Recht. Der Rechner zeigt, was die Zahlen im einen wie im anderen Fall bedeuten würden.
Nach welchem Modell?
Der DGB fordert seit Juni 2026 eine einmalige Abgabe von 10 % auf das gesamte private Nettovermögen, sobald es 10 Mio. € erreicht, zahlbar auf einmal oder verteilt über bis zu 20 Jahre. Das ist eine Forderung einer Gewerkschaft, kein Gesetzentwurf.
Sie wären nicht betroffen.
Die Forderung setzt erst bei 10 Mio. € an. Unter dieser Grenze zahlen Sie nach diesem Modell nichts. Schieben Sie den Regler höher oder wechseln Sie das Modell, um den anderen Fall zu sehen.
Bei 1,5 Mio. € Vermögen: nach dem Modell „DGB-Forderung 2026“ keine Abgabe.
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Modellrechnung, kein geltendes Recht. Beide Modelle sind Forderungen beziehungsweise Geschichte. Ein neuer Lastenausgleich ist weder beschlossen noch geplant. Keine Steuer- oder Rechtsberatung.
Das Recht
Ginge das überhaupt? Nicht einmal darüber ist man sich einig.
Art. 106 GG weist den Ertrag „einmaliger Vermögensabgaben“ dem Bund zu. Damit ist die Zuständigkeit geklärt, mehr nicht. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages kommt zu dem Schluss, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine solche Abgabe „bleiben unklar“: Umstritten ist zum Beispiel, ob ein außerordentlicher Finanzbedarf Voraussetzung ist. Wer Ihnen heute sagt, eine Vermögensabgabe komme sicher oder sicher nicht, weiß mehr als der Bundestag.
Keine Panik, kein Termin, kein Gesetz. Aber auch keine Garantie, dass es bei der Geschichte bleibt.
Was Sie tun können
Drei Dinge, die ohnehin sinnvoll sind. Mit oder ohne Abgabe.
01
Wissen, was Sie besitzen
Immobilien, Konten, Depots, Betriebsvermögen: Eine Abgabe würde am Gesamtvermögen ansetzen. Wer seine Zahl nicht kennt, kann nichts planen.
02
Liquidität einplanen
Das Problem von 1952 war nicht die Höhe, sondern die Zahlbarkeit: Ein Haus lässt sich nicht in Raten verkaufen. Erträge, die eine Rate tragen können, sind der eigentliche Schutz.
03
Nicht alles in einem Land
Ein Vermögen, das vollständig in einer Rechtsordnung und einer Währung liegt, trägt deren Risiko ganz allein. Eine zweite senkt diese Abhängigkeit. Ein Steuertrick ist sie nicht.
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Häufige Fragen
Kurz beantwortet.
Kommt ein neuer Lastenausgleich?
Beschlossen oder geplant ist keiner. Das hat auch der dpa-Faktencheck bestätigt. Die Verfassungsgrundlage für eine einmalige Vermögensabgabe steht aber weiterhin in Art. 106 des Grundgesetzes, und im Juni 2026 hat der DGB eine solche Abgabe gefordert. Eine Forderung ist kein Gesetzentwurf.
Wäre eine Vermögensabgabe überhaupt verfassungsgemäß?
Das ist offen. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages kommt zu dem Ergebnis, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Vermögensabgabe bis heute nicht abschließend geklärt sind. Umstritten ist unter anderem, ob ein außerordentlicher Finanzbedarf Voraussetzung ist.
Schützt Gold oder eine Immobilie im Ausland davor?
Eine Abgabe würde das gesamte Vermögen einer steuerpflichtigen Person erfassen, unabhängig davon, wo es liegt. Kein Vermögenswert ist für sich genommen ein Schutz. Was Sachwerte und eine zweite Rechtsordnung ändern, ist die Abhängigkeit von einem einzigen Markt und einer einzigen Währung. Die Steuerpflicht bleibt dieselbe.
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Geschrieben und geprüft von
Michael Jung
Sachwert-Spezialmakler · Versicherungsmakler
- 1996Geprüfter Versicherungskaufmann (IHK)
- 2003Geprüfter Finanzwirt (bbw)
- 2005Master Consultant in Finance
- 2016–17Senior Consultant Edelmetallberater (GG-Akademie Berlin)
- 2021Zertifiziert nach DIN 77230 (DEFINO)
- 2023Zertifizierung Florida Premium Real Estate
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